Symbolbild eines Gerichtseingangs, keine Aufnahme des Hamburger Strafjustizgebäudes. Bildquelle: Pexels 8652755, CC0-Lizenz.
Am Eingang des Hamburger Strafjustizgebäudes sind bereits vereinzelt Kamerabrillen aufgefallen. Nach einem Hinweis auf die Hausordnung gaben Besucher sie für die Dauer ihres Aufenthalts freiwillig ab. Das berichtet netzpolitik.org nach Anfragen bei deutschen Justizministerien und Behörden. Der Vorgang zeigt ein praktisches Problem beim Schutz vertraulicher Aussagen: Ein Smartphone lässt sich als Aufnahmegerät leicht erkennen. Eine Brille kann dieselbe Funktion unauffällig im Gestell tragen.
Die am 9. September veröffentlichte Recherche von netzpolitik.org fragt nach dem Umgang deutscher Gerichte mit solchen Geräten. Die angefragten Landesbehörden verweisen überwiegend auf vorhandene Regeln. Aus ihren Antworten lässt sich weder ein neues bundesweites Brillenverbot noch eine nachgewiesene heimliche Aufnahme in einem deutschen Gerichtssaal ableiten. Für Datenschutzverantwortliche ist vor allem interessant, wie aus einer Aufnahmeregel eine tatsächlich durchführbare Eingangskontrolle wird.
Was die deutschen Behörden für ausreichend halten
Nach dem Bericht sehen die Justizministerien bislang überwiegend keinen Bedarf für ein gesondertes Verbot von Smart Glasses. Sie nennen bestehende Aufnahmebeschränkungen, das Hausrecht der Gerichte und die Möglichkeit richterlicher Anordnungen. Das Thüringer Justizministerium hält die rechtlichen Maßnahmen demnach für ausreichend. Baden-Württemberg verweist darauf, dass dort bislang keine entsprechenden Fälle bekannt geworden seien, und will die Entwicklung beobachten.
Der gesetzliche Ausgangspunkt muss genau gelesen werden. § 169 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes untersagt Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung, wenn es um die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Urteilsverkündung geht. Die Vorschrift beschreibt also einen bestimmten Zweck und Verfahrensbereich. Sie ist kein pauschaler Beleg dafür, dass jede Aufnahme an jedem Ort eines Gerichtsgebäudes allein nach dieser Norm verboten wäre. Weitere gesetzliche Regelungen und Ausnahmen können hinzukommen.
Daneben stehen die jeweiligen Hausordnungen. Laut netzpolitik.org erlauben die Berliner Gerichte Filmen und Fotografieren im Gebäude nur mit Zustimmung der Gerichtsleitung. Für das Hamburger Strafjustizgebäude beschreibt die Justizbehörde ein bereits bestehendes Verbot elektronischer Geräte, das auch Smart Glasses erfasst. Diese örtlichen Regeln sind von einem bundesweit einheitlichen Verbot des bloßen Mitführens einer Kamerabrille zu unterscheiden.
Ein Aufnahmegerät muss an der Tür erkannt werden
Hamburg liefert in der Recherche ein konkretes Beispiel für die Umsetzung. Die Mitarbeiter der Eingangskontrolle seien für Smart Glasses sensibilisiert. Erkannte Geräte wurden nach Behördenangaben freiwillig abgegeben. Das belegt eine Kontrollpraxis an diesem Standort, aber weder eine flächendeckende Erkennung noch eine technische Garantie gegen heimliche Aufnahmen.
Die Unterscheidung ist wichtig. Ein Hinweis auf ein Aufnahmeverbot kann Besuchern die Regel erklären. Ob eine unauffällige Kamerabrille bemerkt wird und wie das Personal anschließend vorgeht, ist eine zusätzliche organisatorische Frage. Auch die sichtbare Aufnahmeleuchte ist kein verlässlicher Ersatz für eine Zutrittsregel. Netzpolitik.org beschreibt, dass das Signal unter ungünstigen Lichtverhältnissen oder auf Entfernung schwer zu erkennen und manipulierbar sein kann.
Verbote aus New York sowie England und Wales nennt die Recherche als Vergleich. Sie sind älter als die heutige deutsche Berichterstattung und werden hier nicht als neue Maßnahmen dargestellt. Der aktuelle Erkenntnisgewinn liegt in den Antworten der deutschen Stellen. Zum grundsätzlichen Risiko für Umstehende gibt es außerdem unseren Beitrag über heimliche Aufnahmen mit Kamerabrillen im Alltag.
Was Unternehmen an ihren Besucherregeln prüfen können
Für Unternehmen folgt aus dem Gerichtsbericht keine neue gesetzliche Befugnis, Besucher zu durchsuchen oder persönliche Geräte zu kontrollieren. Er bietet aber Anlass, die eigenen Regeln für vertrauliche Besprechungen und geschützte Arbeitsbereiche zu prüfen. Wer bislang nur Smartphones und Fotoapparate nennt, sollte klären, ob Aufnahmefunktionen in Brillen und anderen tragbaren Geräten verständlich erfasst sind.
Eine praktikable Regel benennt den betroffenen Bereich und erklärt Besuchern vor dem Termin, was dort nicht mitgeführt oder genutzt werden darf. Am Empfang sollte feststehen, wer bei Rückfragen entscheidet und ob eine sichere freiwillige Verwahrung angeboten wird. Benötigt jemand eine technische Sehhilfe, muss die konkrete Situation geprüft werden. Ein undifferenziertes Vorgehen gegen jede Brille würde das eigentliche Problem verfehlen.
Ebenso wenig darf die Kontrolle selbst unnötige personenbezogene Daten erzeugen. Ein Aufnahmeverbot rechtfertigt nicht automatisch das Auslesen privater Geräte oder eine vorsorgliche Liste vermeintlich verdächtiger Besucher. Unternehmen sollten zuerst einen realistischen Besuchsablauf durchspielen: Wie wird das Gerät angesprochen, welche Alternative gibt es, und wer entscheidet bei einem Konflikt? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob die schriftliche Regel im Alltag auch angewendet werden kann.




