Berliner Videoüberwachung soll langes Fotografieren erkennen. Was schützt Unbeteiligte?

Symbolbild einer Gebäudekamera, keine Aufnahme des Berliner Projekts. Bildquelle Pexels Foto 17440970, CC0-Lizenz.

Wer vor einem öffentlichen Gebäude länger fotografiert, könnte in einem geplanten Berliner Überwachungssystem einen Alarm auslösen. Das geht aus einem Leistungsverzeichnis hervor, das netzpolitik.org veröffentlicht und ausgewertet hat. Vorgesehen ist eine Software, die Kamerabilder nach Objekten und Verhaltensmustern durchsucht. Für Datenschutzverantwortliche ist besonders aufschlussreich, welche Grenzen das Dokument vorsieht und welche Nachweise für einen vertretbaren Betrieb noch fehlen.

Stand: 07.09.2026. Der aktuelle Anlass ist die neue Recherche von netzpolitik.org zu den Anforderungen an den polizeilichen Objektschutz. Sie belegt keinen heute begonnenen Einsatz. Laut Redaktion stammt das Dokument aus den nach dem Angriff auf die Berliner Verwaltung veröffentlichten Dateien. Es beschreibt eine Beschaffung und Erprobung, keine nachgewiesene Leistungsfähigkeit eines bereits abgenommenen Systems.

Auch alltägliches Verhalten steht auf der Wunschliste

Das Leistungsverzeichnis zum KI-gestützten Objektschutz nennt das Berliner Rathaus und das Alte Stadthaus als Standorte für grundsätzlich fest installierte Technik. Am Abgeordnetenhaus sollen zunächst mobile Lösungen erprobt werden. Ein Drohnenmodul ist optional vorgesehen. Der geplante Umfang ist damit vom anderen Berliner Vorhaben zur Überwachung sogenannter kriminalitätsbelasteter Orte zu unterscheiden.

Auf der Liste möglicher Auslöser stehen langes Verharren oder Umhergehen ohne Anlass, langanhaltendes Fotografieren und wiederholtes Erscheinen ohne biometrische Identifikation. Diese Verhaltensszenarien sind im Dokument nicht ausdrücklich als Muss-Anforderungen gekennzeichnet. Für bestimmte Gegenstandsablagen und Beschädigungen enthält es dagegen verbindliche Erkennungsvorgaben. Aus der Wunschliste lässt sich deshalb weder ableiten, dass alle Funktionen geliefert werden, noch dass sie im Alltag zuverlässig funktionieren.

Gerade beim Fotografieren bleibt die Abgrenzung schwierig. Eine Kamera erfasst Bewegungen und sichtbare Gegenstände, aber keinen verlässlich erkennbaren Anlass für den Aufenthalt. Touristen, Beschäftigte und Menschen, die auf jemanden warten, können ähnliche Muster erzeugen. Welche Situationen als auffällig gelten und wie Beschäftigte in der Leitstelle einen Alarm bewerten, muss vor einem Betrieb konkret festgelegt werden. Das ist auch für Unternehmen relevant, die Kameras an Eingängen oder auf Betriebsgeländen automatisiert auswerten wollen.

Ein schwarzer Bildschirm beendet die Verarbeitung nicht

Der Entwurf enthält Schutzvorkehrungen. Biometrische Identifizierung ist ausgeschlossen. Maßnahmen sollen menschliche Bestätigung erfordern. Im Normalbetrieb soll der Alarmmonitor keine dauerhaften Livebilder zeigen. Gleichzeitig hält das Dokument fest, dass die KI-Videoanalyse stets den vollständigen Kamerastream verarbeitet. Eine reduzierte Anzeige für das Bedienpersonal ist daher nicht mit einer ausgeschalteten Analyse gleichzusetzen.

Für Versammlungen sieht das Dokument eine gesonderte Schaltung vor. Wird sie aktiviert, sollen Detektionen und Alarmmeldungen unterdrückt werden und die betroffenen Kameras keine Aufzeichnungen anfertigen. Zustandswechsel müssen protokolliert werden. Bei einer Prüfung wäre entsprechend nachzuweisen, wer die Schaltung auslöst und ob ihre Wirkung in allen vorgesehenen Systemteilen tatsächlich ankommt. Eine beschriebene Funktion ist zunächst eine Anforderung, noch kein Ergebnis einer Abnahme.

Auch die verlangten Qualitätswerte verdienen eine genaue Prüfung. Genannt werden mindestens 95 Prozent Gesamterkennungsgenauigkeit und eine durchschnittliche Fehlalarmrate von höchstens 25 Prozent über alle Szenarien. Diese Werte beschreiben unterschiedliche Messgrößen und dürfen nicht gleichgesetzt werden. Sie belegen weder eine geringe Belastung Unbeteiligter noch die Güte jedes einzelnen Erkennungsszenarios. Ohne Testbedingungen und Auswertung je Szenario bleibt offen, was die Zahlen im täglichen Betrieb bedeuten.

Vor dem Kauf die Prüfung von Fehlalarmen vereinbaren

Für die Erprobung sind drei Monate Testphase und anschließend neun Monate Probeechtbetrieb vorgesehen. Falsch ausgelöste Alarme sollen im rechtlich zulässigen Rahmen zum Nachtrainieren bereitgestellt werden. Unternehmen sollten bei vergleichbaren Beschaffungen schon vor der Übergabe klären, wer solche Aufnahmen erhält, für welchen Zweck sie weiterverarbeitet werden und wann sie gelöscht werden. Ein lokaler Betrieb ohne Cloud-Abhängigkeit beantwortet diese Fragen allein nicht.

Der polizeiliche Einsatz ist keine Rechtsgrundlage für private Videoüberwachung. Die übertragbare Lehre liegt in der Beschaffungsprüfung. Verantwortliche sollten messbare Anforderungen an einzelne Szenarien verlangen, Fehlalarme getrennt auswerten und menschliche Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Zu prüfen ist außerdem, ob Menschen mit abweichenden Bewegungsmustern häufiger als auffällig markiert werden. Ein pauschales Versprechen diskriminierungsfreier Algorithmen reicht als Nachweis nicht aus.

Bevor ein vergleichbares System übernommen wird, gehören deshalb reale Fehlalarmtests und die Kontrolle der Schutzfunktionen in die Abnahme. Ob langes Fotografieren überhaupt ein zulässiger und geeigneter Auslöser ist, muss vor dem Einschalten geklärt sein. Die Kamera kann diese Entscheidung niemandem abnehmen.

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