Symbolbild einer Wohnküche zum zweiten BGH-Verfahren, keine Aufnahme des betroffenen Haushalts. Bildquelle: Pexels, Foto 1080721, CC0-Lizenz.
Eine Mitarbeiterin schreibt einer Freundin vertraulich über ihre Arztpraxis. Nach einem Streit landen die Nachrichten bei der Office-Managerin, anschließend wird der Mitarbeiterin gekündigt. Ob die Weitergabe unter die europäischen Datenschutzregeln fällt, ist bislang offen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 17. September 2026 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Für Betriebe betrifft der Fall eine heikle Alltagssituation: Private Nachrichten werden von außen an Vorgesetzte herangetragen und können Personalentscheidungen beeinflussen.
Die Datenschutz-Grundverordnung schützt Menschen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten natürlicher Personen nimmt sie davon aus. Über die Reichweite dieser sogenannten Haushaltsausnahme streiten die Gerichte hier. Der BGH hat noch nicht entschieden, dass die Weitergabe der Chats erlaubt oder verboten war. Auch eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung enthält die Vorlage nicht.
Der berufliche Schaden entstand aus einem privaten Streit
Wie der BGH in seiner Mitteilung zu den beiden Vorlagen erläutert, kannte die frühere Freundin den Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin, von gemeinsamen Treffen. Nach dem Zerwürfnis leitete sie die Korrespondenz weiter. Die betroffene Mitarbeiterin verlangt unter anderem 7.500 Euro Geldentschädigung. Das ist eine Forderung im Verfahren, kein rechtskräftig zugesprochener Betrag.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht wies sie später ab. Nach dessen Begründung handelte die Absenderin ausschließlich persönlich: Die Weitergabe hatte keinen Bezug zu ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit und strahlte nicht in den öffentlichen Raum aus. Selbst eine beabsichtigte oder erwartete Kündigung der Freundin änderte für das Berufungsgericht daran nichts.
An diesem Punkt setzt die Vorlage mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25 an. Der EuGH soll klären, ob der Zweck der Datenverarbeitung zählt und welchen Einfluss die beruflichen Verhältnisse anderer Beteiligter haben. LTO beschreibt den Konflikt zwischen privatem Handeln und beruflichen Folgen anhand der unterschiedlichen gerichtlichen Bewertungen. Eine private Bekanntschaft allein beantwortet die europarechtliche Frage damit noch nicht.
Bei heimlichen Videos kommt die Herkunft der Daten hinzu
Im zweiten Verfahren, I ZR 289/25, geht es um eine Kamera in einer Wohnküche. Eine Mutter lebte mit ihrer Tochter und deren Ehemann im selben Haus, aber in einer eigenen Wohnung. Die Küche des Ehepaars durfte sie betreten. Nach einem möglichen Diebstahl von Geldmünzen gab die Tochter Videoaufzeichnungen an die Polizei weiter. Dass auch eine Schwester Aufnahmen erhalten habe, ist eine Behauptung der Klägerin. Die inzwischen verstorbene Mutter hatte unter anderem Unterlassung, Auskunft, Löschung und Schmerzensgeld verlangt; ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.
Auch hier hatten die Vorinstanzen die Haushaltsausnahme angewendet. Der BGH fragt nun zusätzlich, welchen Bezug eine familiäre Tätigkeit zum Haushalt haben muss. Für den Fall, dass die DSGVO anwendbar ist, sollen weitere Fragen geklärt werden: Welche Folgen haben unterlassene Informationen an gefilmte Personen? Macht eine rechtswidrige Aufnahme automatisch jede spätere Weiterverarbeitung rechtswidrig? Falls nicht, welches Gewicht hat die rechtswidrige Herkunft bei der Abwägung berechtigter Interessen?
Diese Fragen sind ausdrücklich offen. Aus den Vorlagen lässt sich weder eine allgemeine Erlaubnis für heimliche Küchenkameras noch eine pauschale Sperre für die Weitergabe von Beweisen ableiten.
Private Zusendungen brauchen im Betrieb eine eigene Prüfung
Für Unternehmen empfiehlt sich schon vor der EuGH-Entscheidung ein kontrollierter Umgang mit solchen Zusendungen. Wer Chatverläufe oder Aufnahmen erhält, sollte zunächst Herkunft, Umfang und behaupteten Anlass festhalten. Vollständige private Unterhaltungen vorsorglich im Team zu verteilen, vergrößert den Eingriff und erschwert die spätere Begrenzung auf tatsächlich relevante Informationen.
Die Prüfung sollte unterscheiden, was eine Privatperson getan hat und wofür der Betrieb die Daten selbst verwenden will. Die Haushaltsausnahme ist keine pauschale Erlaubnis für eine anschließende betriebliche Verarbeitung. Personalverantwortliche sollten vor einer Nutzung prüfen lassen, welche Rechtsgrundlage in Betracht kommt, ob die Informationen dafür erforderlich sind und welche Rechte der betroffenen Person zu beachten sind. Bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen gehört auch die Verwertbarkeit gesondert geprüft.
Praktisch hilft ein begrenzter Empfängerkreis mit klarer Zuständigkeit. Für die erste Sichtung kann die zuständige Personal- oder Rechtsstelle ausreichen; weitere Zugriffe müssen begründet werden. Unbeteiligte Gesprächspartner und private Passagen sind bei der Bewertung mitzudenken. Eine neue Kopie in jedem Postfach lässt sich später kaum zuverlässig zurückholen.
Beide Verfahren zeigen einen konkreten Prüfbedarf, aber noch keine neue abschließende Rechtslage. Unternehmen sollten ihre Entscheidung über private Zusendungen dokumentieren, bevor daraus Maßnahmen gegen Beschäftigte entstehen. Auf ein Etikett wie „privater Chat“ kann sich diese Entscheidung nicht beschränken.
Stand: 17.09.2026. Grundlage sind die BGH-Pressemitteilung Nr. 169/2026 und die verlinkte LTO-Berichterstattung. Die Verfahren sind bis zur Klärung durch den EuGH ausgesetzt.




