Reichstagsgebäude in Berlin, Symbolbild zur parlamentarischen Beratung. Foto: Felix Mittermeier / Pexels 532867. Pexels-Lizenz (keine CC0-Lizenz).
Wer den Standort für eine App freigibt, denkt meist an die nächste Bahnverbindung oder ein Geschäft in der Nähe. Über den Handel mit Werbedaten können solche Angaben aber auch bei Sicherheitsbehörden landen. Welche Grenzen deutsche Geheimdienste dabei einhalten müssen, ist Gegenstand eines Streits um die geplante Nachrichtendienstreform. netzpolitik.org veröffentlicht am 22. Oktober neue Stellungnahmen aus Opposition und Datenschutzaufsicht. Grüne und Linke verlangen strengere Regeln, unterscheiden sich aber darin, wie weit ein staatlicher Zugriff überhaupt gehen darf.
Stand: 22.10.2026. Die Reform befindet sich im parlamentarischen Beratungsverfahren; die beschriebenen Forderungen sind kein beschlossenes Recht.
Standortdaten lassen mehr erkennen als Werbeinteressen
Beim sogenannten ADINT, kurz für Advertising-based Intelligence, nutzen staatliche Stellen Daten aus der Online-Werbung für ihre Aufklärungsarbeit. Dazu können genaue Standortangaben gehören. Über längere Zeit lassen sich daraus Wege und Aufenthaltsorte einer Person ableiten. Besuche in einer Klinik oder regelmäßige Aufenthalte an einer bestimmten Adresse können Informationen offenbaren, die mit der ursprünglichen Werbenutzung wenig zu tun haben.
Die Kritik richtet sich gegen die rechtlichen Bedingungen des Datenkaufs. Es geht um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, nicht um eine neu gemeldete Datenpanne bei einem bestimmten Unternehmen. Welche Daten deutsche Dienste bereits einkaufen, lässt sich aus den veröffentlichten Angaben der Bundesregierung nicht vollständig erkennen. Aus dem Streit folgt deshalb auch kein Beleg für eine flächendeckende Überwachung aller App-Nutzer.
Die Regierung beruft sich auch auf allgemeine Befugnisse
Die Rechtsauffassung der Bundesregierung lässt sich in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, Bundestagsdrucksache 21/8571 vom 14. Oktober, nachlesen. Die bloße Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen sei für sich genommen noch kein Grundrechtseingriff. Bei einer systematischen Verwendung personenbezogener oder auf Personen beziehbarer Daten brauche es dagegen eine Rechtsgrundlage. Dafür kämen nach Auffassung der Regierung auch allgemeine Datenerhebungsbefugnisse infrage.
Genau hier setzt der Streit an. Daten, die ein Händler gegen Geld anbietet, sind nicht automatisch mit frei lesbaren Zeitungsartikeln vergleichbar. Die Bundesdatenschutzbeauftragte verlangt laut der heutigen Berichterstattung eine inhaltlich bestimmte und klare gesetzliche Ermächtigung. Wegen der möglichen Schwere des Eingriffs seien zudem Zweckbindung, Dokumentation und wirksame Kontrollen erforderlich. Die Regierungsantwort ist dabei eine politische und rechtliche Position, kein Gerichtsurteil über die Zulässigkeit einzelner Datenkäufe.
Grüne und Linke ziehen unterschiedliche Grenzen
Konstantin von Notz von den Grünen fordert gegenüber netzpolitik.org klare Rechtsgrundlagen und eine wirksame Kontrolle von Käufen. Der Unabhängige Kontrollrat solle sie prüfen können; auch das Parlamentarische Kontrollgremium müsse entsprechende Verträge einsehen können. Ein grundsätzliches Verbot jedes Zugriffs fordert er in den wiedergegebenen Aussagen nicht.
Clara Bünger von der Linken lehnt die Nutzung illegal entstandener Datenbestände ab. Bestehende gesetzliche Zugriffsschwellen dürften nicht durch den Einkauf von Werbedaten umgangen werden. Als denkbare Ausnahme nennt sie einen nachrangigen Zugriff, wenn eine Person sonst nicht identifiziert oder gefunden werden könne. Besonders sensible personenbezogene Daten müssten ausgeschlossen bleiben. Die beiden Positionen gleichzusetzen, würde den politischen Konflikt verkürzen.
Was Unternehmen an ihren Datenwegen prüfen können
Für Unternehmen, die Apps oder Werbedienste einsetzen, schafft diese Debatte keine neue pauschale Meldepflicht. Sie gibt aber Anlass, die eigenen Datenflüsse genauer anzusehen. Welche eingebundenen Dienste erhalten präzise Standortangaben? Welche Weitergaben sind vertraglich erlaubt und technisch tatsächlich vorgesehen? Eine allgemeine Bezeichnung wie „Werbepartner“ beantwortet diese Fragen noch nicht.
Datenschutzteams können vorhandene Verträge und Informationen über Empfänger mit der tatsächlichen Einbindung der Dienste abgleichen. Ob eine konkrete Verarbeitung zulässig ist, hängt vom jeweiligen Zweck, der Rechtsgrundlage und den Umständen ab. Ein kommerzielles Angebot allein ersetzt diese Prüfung nicht. Für die laufende Reform bleibt offen, welche besonderen Grenzen der Bundestag für den staatlichen Einkauf solcher Daten festlegen wird.




