Symbolbild einer Weltkarte zur geografischen Orientierung, keine Darstellung von Google-Daten oder einer Tracking-Oberfläche. Bildquelle Pexels, Foto 592753, CC0-Lizenz.
Stand: 21.09.2026.
Google soll wegen der Verarbeitung von Standortdaten 403 Millionen Euro Bußgeld zahlen. Die irische Datenschutzaufsicht Data Protection Commission hat die Entscheidung am 21. September veröffentlicht. Sie beanstandet unter anderem fehlende Rechtmäßigkeit und Fairness, unzureichende Informationen sowie eine zu lange Speicherung. Google erhält sechs Monate, um die Verarbeitung mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringen.
Ein Standort verrät mehr als einen Punkt auf der Karte. Aus wiederkehrenden Wegen lassen sich Gewohnheiten und Interessen ableiten. Wer solche Angaben erhebt, muss deshalb erklären können, wofür sie gebraucht werden und wann sie wieder verschwinden. Das gilt auch dann, wenn eine Standortfunktion für Nutzer einen erkennbaren Vorteil bietet.
Drei Funktionen mit unterschiedlichen Datenwegen
Das Verfahren betrifft Google Ireland und den Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum 4. Februar 2020. Die Aufsicht leitete die Untersuchung im Februar 2020 nach Beschwerden europäischer Verbraucherschutzorganisationen ein. Geprüft wurden „Web & App Activity“, „Location History“ und „Location Accuracy“. Die heutige Entscheidung ist damit keine Prüfung sämtlicher aktuell angebotener Google-Funktionen.
Die Web- und App-Aktivitäten sind eine Einstellung für Google-Konten. Bei eingeschalteter Funktion verarbeitet Google Informationen über Aktivitäten auf seinen Diensten, darunter Suchanfragen, Browserverlauf und Standortdaten. Der Standortverlauf zeichnet dagegen nach einer Aktivierung Aufenthalte und Wege mit kompatiblen Mobilgeräten auf. Über die Zeitachse entsteht daraus eine private Karte besuchter Orte. Nach der Beschreibung der Aufsicht werden solche Aufenthalte auch gespeichert, wenn gerade kein Google-Dienst genutzt wird.
Die dritte Funktion soll die Standortbestimmung eines Android-Geräts genauer machen, als es allein mit GPS möglich wäre. Sie steht auch Menschen ohne Google-Konto zur Verfügung. Für diese Funktion beanstandet die DPC insbesondere, dass Google die Einhaltung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz nicht nachweisen konnte. Transparenzverstöße stellte sie bei allen drei geprüften Funktionen fest; die Feststellungen zur zu langen Speicherung betreffen Web- und App-Aktivitäten sowie den Standortverlauf.
Ein Bewegungsprofil lässt sich nicht auf Navigation reduzieren
Die Aufsicht erläutert, dass Standortdaten nicht nur unmittelbar gemessene Positionen umfassen. Auch Informationen, aus denen sich zusammen mit anderen Angaben ein Aufenthaltsort ableiten lässt, gehören dazu. Nach ihrer Einschätzung konnten Nutzer wegen der Versäumnisse unbemerkt mit standortbezogener Werbung beeinflusst oder nach vermuteten Interessen eingeordnet werden. Eine übermäßig lange Speicherung verschärfte den Kontrollverlust.
Der SPIEGEL berichtet über die Reaktion des Verbraucherverbands BEUC. Der Verband begrüßt die Entscheidung und verweist auf mögliche Rückschlüsse aus Krankenhausbesuchen, Schulwegen oder dem Besuch religiöser Einrichtungen. Das sind Beispiele für die Aussagekraft solcher Daten, keine Feststellung, dass Google im untersuchten Verfahren jeden dieser Rückschlüsse tatsächlich gezogen hat.
Der Bericht weist außerdem darauf hin, dass Google die Verarbeitung und die Zustimmungsprozesse seit dem untersuchten Zeitraum mehrfach geändert hat. Unternehmen und Nutzer sollten deshalb weder historische Einstellungsbeschreibungen ungeprüft auf heutige Geräte übertragen noch aus Änderungen automatisch vollständige Rechtmäßigkeit ableiten. Die DPC kündigt an, die vollständige Entscheidung später zu veröffentlichen. Ihre Mitteilung belegt das verhängte Bußgeld, aber keine bereits erfolgte Zahlung oder rechtskräftige gerichtliche Bestätigung.
Was Firmen bei Standortfunktionen prüfen sollten
Für Unternehmen mit mobilen Apps, Außendienstsystemen oder standortbezogenen Diensten beginnt die Prüfung beim tatsächlichen Datenfluss. Wird die Position nur für eine konkrete Anfrage gebraucht, dauerhaft im Konto gespeichert oder zusätzlich für andere Zwecke ausgewertet? Die Antwort muss zur Information passen, die Nutzer beim Einschalten der Funktion erhalten. Eine technische Erlaubnis am Gerät beantwortet noch nicht sämtliche Fragen zur weiteren Verwendung.
Ebenso wichtig ist die Speicherdauer. Wer einzelne Positionen benötigt, sollte begründen können, warum daraus über längere Zeit ein Bewegungsverlauf entsteht. Löschfristen müssen sich im System nachprüfen lassen und dürfen nicht nur in einer Datenschutzerklärung stehen. Bei eingebundenen Diensten ist zusätzlich zu klären, welche Daten beim Anbieter bleiben und welche Nutzung dieser selbst vorsieht.
Die sechsmonatige Anordnung richtet sich an Google. Sie ist keine neue Schonfrist für andere Unternehmen. Für deren eigene Standortverarbeitung gelten die bestehenden Pflichten weiter, einschließlich nachvollziehbarer Zwecke, einer tragfähigen Rechtsgrundlage und verständlicher Informationen über die Nutzung.




