SCHUFA verteidigt alte Kundendaten gegen Löschforderungen

Symbolbild eines Bibliotheksarchivs, keine Aufnahme bei der SCHUFA. Bildquelle Pexels, Foto 31139000, CC0-Lizenz.

Die SCHUFA will historische Kundendaten weiter speichern und hat die vier von noyb verlangten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben. Die Datenschutzorganisation kündigt nach Ablauf der Frist nun eine Unterlassungsklage an. Für Unternehmen reicht der Streit über die Auskunftei hinaus: Wer alte Kundendaten in einem getrennten Archiv behält, muss erklären können, was dort mit ihnen geschieht und welche Auskünfte Betroffene darüber erhalten.

Die Datenschutz-Grundverordnung soll Menschen Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geben. Im SCHUFA-Streit geht es konkret darum, wie lange ältere Informationen noch gebraucht werden und wie transparent ihre weitere Speicherung ist. Ob die beanstandete Praxis rechtmäßig ist, haben die hier ausgewerteten Stellungnahmen nicht geklärt.

Nach dem Fristablauf steht die Klageankündigung

noyb erklärt, die angekündigte Klage nun einreichen zu wollen. Die bis zum 9. September gesetzte Frist ist abgelaufen. Eine tatsächlich erfolgte Klageeinreichung geht aus der Mitteilung nicht hervor. Auch die weiterhin offene Interessenliste für eine mögliche Sammelklage ist von der angekündigten Unterlassungsklage zu unterscheiden.

Über die vorherige Aufforderung und den Streit um ältere Datensätze hatte DSGVOScan bereits im Beitrag zu SCHUFA-Daten für Kundentests berichtet. Neu sind die Ablehnung der Erklärungen und die ausführliche öffentliche Gegenposition der Auskunftei. Der Ausdruck „Schattendatenbank“ gehört zu den Vorwürfen von noyb. Die SCHUFA widerspricht dieser Beschreibung und spricht von einem Datenarchiv.

In ihrer veröffentlichten Stellungnahme beschreibt die SCHUFA dieses Archiv als getrennt vom Produktivbestand, aus dem aktuelle Bonitätsauskünfte erteilt werden. Sie begründet die Speicherung unter anderem mit Nachweispflichten gegenüber Datenschutzbehörden und der Möglichkeit, frühere Datenverarbeitungen nachträglich zu kontrollieren. Außerdem seien historische Daten für die Entwicklung und laufende Qualitätsprüfung von Bonitätsscores erforderlich. Solche Scores schätzen die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen ein.

Ein getrenntes Archiv wirft eigene Fragen auf

Die Argumente betreffen unterschiedliche Verwendungen. Eine frühere Entscheidung gegenüber einer Aufsicht nachvollziehbar zu machen, ist ein anderer Vorgang als die Entwicklung eines Prognosemodells. Für eine betriebliche Prüfung lohnt es sich deshalb, diese Zwecke einzeln zu betrachten. Welche Datensätze benötigt der jeweilige Vorgang? Wie lange werden sie dafür gebraucht? Wer darf darauf zugreifen?

Die SCHUFA vertritt die Auffassung, dass die branchenweit vereinbarten Fristen den produktiven Auskunfteibetrieb betreffen und für historische Archivdaten zweckgebundene Speicherfristen gelten. Ob diese Begründung die konkret beanstandeten Verarbeitungen trägt, ist gerade Gegenstand des Konflikts. Aus der technischen Trennung der Bestände allein lässt sich weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Speicherung ableiten.

Für Datenschutzverantwortliche ist das ein Anlass, das eigene Löschkonzept bis zu den tatsächlich betriebenen Archiven zu verfolgen. Ein Eintrag kann aus der Kundenanwendung verschwunden sein und in einem anderen Bestand weiter vorliegen. Dann sollte die Dokumentation verständlich unterscheiden, welche Nutzung beendet wurde und welche Speicherung noch besteht. Pauschale Formulierungen wie „Kundendaten gelöscht“ können sonst mehr versprechen, als der technische Ablauf einlöst.

Auch die Auskunft muss das Archiv erreichen

Zum Streit gehört die Frage, welche Daten eine anfragende Person zu sehen bekommt. Die SCHUFA erläutert ein gestuftes Auskunftskonzept: Zunächst stelle sie die im Produktivbestand gespeicherten Daten bereit. Wenn jemand weitergehende Informationen wünsche und diese konkretisiere, erteile sie auch darüber Auskunft. Das gelte ebenfalls für die vorliegenden Anfragen zu historischen Daten. mobiFlip berichtet über diese Gegenposition und die angekündigte Weiterentwicklung der Auskunftspraxis. noyb hält an seinen Vorwürfen fest.

Unternehmen können ihren eigenen Ablauf schon jetzt an einem konkreten Vorgang überprüfen. Dafür lässt sich eine abgeschlossene Kundenbeziehung vom ursprünglichen Datensatz über die Löschroutine bis zur späteren Auskunft verfolgen. Bleiben Archivdaten erhalten, sollten Zuständigkeit, Speichergrund und vorgesehener Endzeitpunkt auffindbar sein. Der Kundenservice braucht einen verlässlichen Weg zu den Verantwortlichen dieser Bestände, damit eine Anfrage nicht an den Grenzen seiner Suchmaske endet.

Ein solcher Test entscheidet den SCHUFA-Streit nicht. Er zeigt im eigenen Betrieb jedoch, ob die Auskunftsprozesse und das dokumentierte Löschkonzept tatsächlich dieselben Datenbestände erfassen. Mit dieser Prüfung müssen Unternehmen nicht bis zu einer Gerichtsentscheidung warten.

Stand: 10.09.2026. Die Darstellung trennt die Vorwürfe von noyb, die Gegenposition der SCHUFA und die redaktionellen Empfehlungen für Unternehmen.

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