Der BGH verhandelt heute, wo die DSGVO in der Familienküche endet

Der Bundesgerichtshof verhandelt heute einen Fall, der auf den ersten Blick wie ein eskalierter Familienstreit wirkt und auf den zweiten Blick genau die Stelle trifft, an der viele Menschen die DSGVO falsch einschätzen. Im Verfahren I ZR 289/25 geht es um heimliche Videoaufnahmen in einer privaten Wohnküche, also gerade nicht um Kameras auf Bahnhöfen, in Läden oder am Werkstor. Genau deshalb ist der Fall so relevant. Wenn selbst in einer familiären Wohnsituation vor dem BGH darüber gestritten wird, ob die Datenschutz-Grundverordnung greift, dann zeigt das, wie schmal der Grat zwischen persönlicher Tätigkeit und regulierter Datenverarbeitung tatsächlich ist. Wie dpa heute unter anderem über ZEIT und t-online berichtet, stand die Sache am Donnerstag in Karlsruhe auf der Terminliste des Gerichts.

Der Kern des Falls ist schnell erzählt, aber juristisch heikel. Laut Pressemitteilung des BGH bewohnten die Parteien gemeinsam eine Immobilie, wobei die Klägerin als Mutter der Beklagten im selben Haus lebte und die Wohnküche der Beklagten betreten durfte. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen leitete die Beklagte Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin hält sowohl die heimliche Aufzeichnung als auch die Weitergabe der Aufnahmen für unzulässig und verlangt Unterlassung, Auskunft, Löschung und Schmerzensgeld.

Publizierbar ist der Fall heute nicht deshalb, weil schon ein Urteil vorliegt. Publizierbar ist er, weil die Verhandlung selbst eine saubere Same-Day-Zuspitzung eines zentralen Datenschutzkonflikts liefert. Der BGH muss klären, ob hier die sogenannte Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO greift oder ob die Sache datenschutzrechtlich gerade nicht mehr im rein Persönlichen bleibt. Damit verhandelt Karlsruhe heute praktisch die Frage, wo private Videoüberwachung endet und wo aus einer vermeintlich internen Familiensituation ein regulärer Verarbeitungsvorgang mit Auskunfts-, Löschungs- und Haftungsfolgen wird.

Die eigentliche Bruchstelle liegt beim Übergang aus der privaten Sphäre

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Nach der Darstellung des BGH sah das Berufungsgericht die Videoüberwachung noch als Teil der privaten Sphäre der Beklagten an und stützte sich dabei auf die Haushaltsausnahme der DSGVO. Genau an dieser Stelle wird der Fall aber größer als sein familiärer Hintergrund. Denn die Kamera erfasste nicht nur irgendeinen belanglosen Küchenwinkel, sondern eine Person, die dort erscheinen durfte. Außerdem blieb das Material nach dem geschilderten Sachverhalt nicht zwingend im engsten privaten Kreis, sondern wurde jedenfalls an die Polizei weitergegeben und soll nach Behauptung der Klägerin sogar noch an ein weiteres Familienmitglied gelangt sein.

Genau diese Kette macht den Fall so lehrreich. Viele Verantwortliche, auch außerhalb von Unternehmen, behandeln den Begriff privat noch immer wie einen pauschalen Schutzschirm. Nach dem Motto: Was in den eigenen vier Wänden passiert, kann datenschutzrechtlich kaum problematisch sein. Der heutige BGH-Termin zeigt das Gegenteil. Nicht jeder Ort innerhalb einer Wohnung ist automatisch ein rechtsfreier Raum für heimliche Aufzeichnung. Und nicht jede Verarbeitung bleibt deshalb persönlich oder familiär, nur weil die Kamera an einer privaten Wand hängt.

Besonders heikel ist dabei die heimliche Komponente. Offene Videoüberwachung ist bereits rechtlich sensibel, weil Transparenz, Zweckbindung und Erforderlichkeit sauber geprüft werden müssen. Heimliche Aufzeichnung verschärft den Konflikt zusätzlich, weil die betroffene Person gerade nicht weiß, wann sie erfasst wird, wofür die Aufnahmen dienen und an wen sie später gelangen. Dass der BGH heute nicht nur über Unterlassung, sondern auch über Auskunft, Löschung und immateriellen Schadensersatz nachdenkt, macht die datenschutzrechtliche Tiefe des Falls deutlich.

Für die Datenschutzpraxis ist das mehr als ein kurioser Küchensachverhalt

Der Fall wirkt ungewöhnlich, aber seine operative Logik ist alles andere als exotisch. In der Praxis gibt es viele Grenzräume, in denen Verantwortliche sich zu schnell auf ein Gefühl von Privatheit verlassen. Das gilt für Mehrgenerationenhäuser, gemeinsam genutzte Flächen, Nebenräume von Familienbetrieben, Ferienimmobilien, kleine Praxen im Wohnhaus oder auch intern genutzte Sozialbereiche in Unternehmen. Überall dort entsteht schnell die gefährliche Annahme, eine Kamera sei unkritisch, solange sie nicht direkt auf die Straße oder in einen öffentlich zugänglichen Kassenbereich zeigt.

Der heutige BGH-Termin liefert dafür ein gutes Korrektiv. Datenschutz kippt nicht erst dann, wenn Daten verloren gehen oder ein großes Leck entsteht. Er kippt oft schon früher, nämlich in dem Moment, in dem Personen in einem sensiblen oder jedenfalls nicht völlig abgeschlossenen Kontext verdeckt beobachtet werden. Noch klarer wird das Risiko, wenn Aufnahmen anschließend für andere Zwecke weitergereicht werden. Genau diese Weitergabe an Dritte ist datenschutzrechtlich nie bloß ein Nebenschritt. Sie verändert den Charakter der Verarbeitung.

Wie der BGH in seiner Mitteilung selbst herausarbeitet, geht es deshalb nicht nur um die Kamera an sich, sondern um die gesamte Verarbeitungskette. Wer wurde erfasst, in welchem Kontext, mit welcher Berechtigung zum Betreten des Raums, zu welchem Zweck und mit welchen weiteren Empfängern? Diese Fragen kennen Datenschutzteams aus weit weniger privaten Konstellationen sehr gut. Der heutige Fall macht sie nur in besonders konzentrierter Form sichtbar.

Unternehmen sollten aus Karlsruhe vor allem eine Warnung mitnehmen

Für Unternehmen liegt die wichtigste Lehre nicht darin, ob eine private Wohnküche künftig eindeutig unter die DSGVO fällt oder nicht. Die wichtigere Lehre lautet, dass versteckte oder nur halbtransparente Überwachung fast immer auf einer zu optimistischen Risikoannahme beruht. Wer intern mit Kameras arbeitet, etwa in Lagerzonen, Teeküchen, Aufenthaltsräumen, Mischflächen zwischen privat und beruflich oder in Bereichen mit unklaren Zutrittsrechten, sollte den heutigen Fall als Warnsignal lesen. Die Beruhigungsformel „ist doch nur intern“ trägt datenschutzrechtlich oft viel weniger als Verantwortliche hoffen.

Hinzu kommt: Heute gibt es noch kein finales Urteil, aber gerade das spricht für einen frühen Lerneffekt. Unternehmen müssen nicht auf eine Karlsruher Endentscheidung warten, um ihre eigene Videoüberwachung zu prüfen. Sie können schon jetzt die richtigen Fragen stellen. Ist die Überwachung offen oder verdeckt? Gibt es wirklich einen tragfähigen Zweck? Werden Personen erfasst, die sich dort berechtigt aufhalten? Ist die Maßnahme erforderlich oder nur praktisch? Und was passiert mit dem Material, wenn ein Verdacht entsteht und plötzlich andere Stellen Zugriff erhalten sollen?

Damit ist der heutige BGH-Termin mehr als eine juristische Randnotiz aus dem Familienrecht. Er zeigt, wie schnell der vermeintlich private Charakter einer Kameraüberwachung in einen echten DSGVO-Fall umschlägt. Genau deshalb lohnt sich der Blick nach Karlsruhe heute auch für Unternehmen. Wer aus Bequemlichkeit oder aus Misstrauen zu heimlicher Beobachtung greift, bewegt sich womöglich deutlich näher an Auskunfts-, Löschungs- und Schadensersatzansprüchen, als es die vertraute Umgebung zunächst vermuten lässt.

Bildquelle: Pexels

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 029/2026, „Verhandlungstermin am 23. April 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)“; DIE ZEIT, dpa-Bericht „Familienstreit um Aufnahmen: Bundesgerichtshof prüft Videoüberwachung in privater Küche“; t-online, dpa-Bericht „BGH prüft Familienstreit zu Überwachung in privater Küche“.

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