BGH-Entscheidung: Facebook darf Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen nicht zusammenführen

Facebook darf die Nutzerdaten seiner verschiedenen Dienste nicht ohne Einwilligung der Betroffenen zusammenführen: Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt eine Entscheidung des Bundeskartellamts. Er sieht außerdem eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens in Deutschland. Facebook hatte dies unter Verweis auf verschiedene Wettbewerber stets bestritten.

Facebook hat vor dem Bundesgerichtshof eine Schlappe hinnehmen müssen. Das Unternehmen darf die Nutzerdaten, die bei seinen verschiedenen Unternehmen anfallen, nicht ohne die Zustimmung der Nutzer zusammenführen. Diese Entscheidung hatte zuvor bereits das Bundeskartellamt getroffen, Facebook war jedoch dagegen vorgegangen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt und im Sinne der Kartellwächter entschieden: Facebook nutzt eine marktbeherrschende Stellung in Deutschland missbräuchlich, stellte der Kartellsenat des BGH fest. Facebook hatte eine marktbeherrschende Stellung stets bestritten und auf Konkurrenten wie YouTube oder Snapchat verwiesen, tatsächlich kommt Facebook mit seinen Ablegern WhatsApp und Instagram bei sozialen Netzen in Deutschland auf einen Marktanteil von rund 95%.

Facebook-AGB verstoßen gegen DSGVO

Facebook sammelt und kombiniert die diversen über Nutzer gesammelten Daten auf Basis seiner Nutzungsbedingungen. Dies schließt nicht nur die Sammlung von Daten bei allen Facebook-Unternehmen mit ein, sondern bezieht sich auch auf Daten, die außerhalb des Netzwerks, etwa auf anderen Webseiten gesammelt werden. Die Zusammenführung erfolgt mit dem Ziel, effektivere Werbung gestalten zu können, das Anzeigengeschäft ist Facebooks mit Abstand wichtigste Geldquelle.

Die Sammlung personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weshalb Facebook schon seit Jahren verschiedentlich gerichtlich angegangen wurde. Erstmals flammten Streitigkeiten in dieser Frage auf, als Facebook damit begann, die Telefonnummer von WhatsApp-Nutzern zu verwenden, um Freundschaftsvorschläge auf Facebook machen zu können.
Im vorliegenden Fall sei allerdings vor allem der Umstand ausschlaggebend, dass der Nutzer zur Annahme der Nutzungsbedingungen gezwungen sei, wenn er Facebook nutzen wolle.

Facebook muss dem Bundeskartellamt nun innerhalb von vier Monaten Vorschläge zur Einhaltung der Zustimmung zur Dattenhaltung unterbreiten, zeichnet die Kanzlei Facebook nutzen wolle. das weitere Geschehen. Der BGH sieht hier bereits zwei mögliche Optionen: Der Nutzer könne einer personalisierteren Nutzung zustimmen, die auch auf Daten, die außerhalb von Facebook gesammelt werden basiert, oder Facebook lediglich auf Basis der innerhalb des Netzwerks erhobenen Daten nutzen.

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